Dickes Minus für „Fit+“

05.12.2025 Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
Bild von FitnessStore112 auf Pixabay
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Zweifel an Vertragsverlängerung von Fitnessverträgen

Eigentlich war sich Frau C. aus Leipzig sicher, ihren Vertrag bei einem Fit+ Studio nach zwei Jahren fristgerecht gekündigt zu haben. Doch obwohl die Kündigung vom Betreiber bestätigt wurde, erhielt sie die Mitteilung, ihr Vertrag verlängere sich automatisch um ein weiteres Jahr.

Unzufrieden mit dieser Regelung wandte sie sich an die Verbraucherzentrale Leipzig. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) offenbarte: Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, andernfalls verlängert er sich automatisch um ein Jahr.

„Fitnessstudioverträge sind häufig sogenannte gemischte Verträge aus Miet- und Dienstleistungsverträgen“, erläutert Beate Landgraf, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Gesetzlich (§ 309 Nr. 9 BGB) ist die maximale Erstlaufzeit solcher Verträge auf 24 Monate begrenzt, danach beträgt die Kündigungsfrist nur noch einen Monat.

Fit+ hingegen betrachtet seine Verträge als reine Mietverträge, da lediglich Räumlichkeiten und Geräte zur Verfügung gestellt würden. „Da der Zugang jedoch ausschließlich über eine App erfolgt, in der auch Fitnesscoaching und Kurse angeboten werden, sind diese Dienstleistungen Bestandteil des Vertrages. Damit handelt es sich aus unserer Sicht eindeutig um gemischte Verträge“, so Landgraf.

Folglich wären die in den AGB festgelegten Kündigungsfristen unwirksam.
Einige Franchisenehmer von Fit+ haben dazu auch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Verbraucher*innen sollten beim Abschluss von Fitnessstudioverträgen immer besonders auf die Kündigungsbedingungen achten.

Bei Fragen zu Verträgen aller Art hilft die Verbraucherzentrale Sachsen. Termine können online unter oder telefonisch unter 0341-696 2929 vereinbart werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.