„Höhere Gewalt“ – Flugausfälle in der Krise

23.04.2026 Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
Bild von Jan Vašek auf Pixabay
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Kerosinengpass sorgt für Unsicherheit: Was Passagiere jetzt wissen müssen

Aufgrund der aktuellen Lage im Nahen Osten und den damit verbundenen Engpässen bei der Kerosinversorgung rechnet die Verbraucherzentrale Sachsen mit einer Zunahme von Flugausfällen – insbesondere bei Kurzstreckenflügen innerhalb Europas. Erste Fluggesellschaften wie die Lufthansa kündigen bereits an, Flüge zu streichen oder zusammenzulegen. Die Verbraucherschützer*innen empfehlen: Reisende sollten individuelle Entschädigungsansprüche prüfen lassen.

EU-Verordnung schützt Reisende

Die wichtigsten Rechte von Fluggästen sind in der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Bei Annullierungen, großen Verspätungen oder Nichtbeförderung haben Passagiere grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro – abhängig von der Flugstrecke.

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen wie Verpflegung, Hotelunterbringung und Ersatzbeförderung. Ob eine Entschädigung gezahlt werden muss, hängt unter anderem davon ab, wie frühzeitig die Fluggesellschaft vor Reiseantritt über die Stornierung informiert hat.

Zusätzliche Ansprüche für Pauschalreisende

Bei Pauschalreisen können Reisende neben der Flug-Entschädigung zusätzliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter nach Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB) haben. Dazu gehören insbesondere Reisepreisminderung oder Schadensersatz bei erheblichen Beeinträchtigungen. Bei reinen Flugbuchungen (Individualreisen) gilt ausschließlich die EU-Verordnung 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Flugausfall auf „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist. In Krisenzeiten berufen sich Airlines häufig auf diese Ausnahme.

„Höhere Gewalt“ nicht pauschal gegeben

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen ist eine pauschale Berufung auf „höhere Gewalt“ jedoch nicht immer berechtigt. Finanziell oder logistisch bedingte Engpässe – etwa ein Kerosinmangel – gelten in der Regel nicht automatisch als außergewöhnliche Umstände. Ob tatsächlich ein Entschädigungsanspruch entfällt, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

„Maßgeblich ist, ob die Fluggesellschaft alles unternommen hat, um den Flug durchführen zu können“, erklärt Kamila Kempfert, Leiterin der Verbraucherzentrale in Görlitz. „Wenn der Ausfall etwa darauf zurückzuführen ist, dass die Airline keine rechtzeitige Treibstoffbeschaffung organisiert oder zu wenig Reserven eingeplant hat, könnte trotzdem eine Entschädigung fällig werden.“

Ansprüche prüfen und sorgfältig dokumentieren

Reisende sollten Stornierungs- und Verspätungsmitteilungen genau prüfen und sämtliche Unterlagen, z. B. Buchungsbestätigungen, Mitteilungen der Fluggesellschaft und eigene Auslagenbelege aufbewahren, um mögliche Ansprüche durchzusetzen.

Wer Zweifel an der Begründung der Airline hat, kann sich bei der örtlichen Verbraucherzentrale beraten lassen oder die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr kontaktieren. Eine pauschale Ablehnung von Entschädigungen mit dem Hinweis auf geopolitische Entwicklungen kann rechtlich angreifbar sein.

Die Verbraucherzentrale Sachsen empfiehlt zudem:

  • bei neuen Buchungen auf flexible Tarife zu achten
  • transparente Stornierungsbedingungen zu prüfen
  • optional eine Reiseversicherung mit Flugausfallschutz abzuschließen (als zusätzliche Absicherung, nicht als Ersatz gesetzlicher Ansprüche)

„Auch in Krisenzeiten dürfen Verbraucherrechte nicht einseitig ausgehebelt werden“, betont Kamila Kempfert. „Aus der EU-Fluggasterechteverordnung und dem BGB ergeben sich Anspruchsgrundlagen für Betroffene, die es im Einzelfall abzuprüfen gilt.“

Weitere Informationen und Musterschreiben sind online verfügbar unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/fluggastrechte. Beratungstermine können online oder telefonisch unter 0341 696 2929 vereinbart werden. 

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.